Satzung

Satzung

 

§1 Grundsätze

  1. Der Kreisverband Düren der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes “Junge Liberale Nordrhein-Westfalen e.V.” Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
  2. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben, mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
  3. Die Jungen Liberalen wirken an den Aufgaben mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertretung der Jugend.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Kreisverband Düren der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist und seinen Wohnsitz im Kreis Düren hat. Ortsfremde können auf Antrag vom Kreisverband aufgenommen werden, sie dürfen dann aber keine, der Dürener Gliederungen widersprechenden weiteren Gliederung der Jungen Liberalen zugehören und oder Funktionsträger sein.
  2. Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist. Grundsätzlich der FDP zugehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes auf allen Ebenen anerkennt.
  3. Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
  4. Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich dem Kreisvorstand oder dem Landesvorstand gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand und in dessen Vertretung der Landesvorstand die Aufnahme beschlossen hat.
  5. Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
    1. Durch den Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Landesvorstand erklärt wurde
    2. Durch beitritt in einer politisch konkurrierenden Organisation
    3. Mit Vollendung des 35. Lebensjahr unter Berücksichtigung von §2 (2) durch Ausschluss
      1. i. Hat ein Mitglied mit Vollendung des 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode
  6. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder auch gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und/oder nachhaltig schädigt oder mindestens für ein Jahr fällige Beiträge nach Mahnung nicht bezahlt hat. Über seinen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in unentschuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.
  7. Abweichung zu §2 (1) bis (6) kann Fördermitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen werden, wer die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag entrichtet.

§3 Gliederungen

  1. Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich so weit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

§4 Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes Düren der Jungen Liberalen sind
    1. Der Kreiskongress
    2. Der Kreisvorstand

§5 Kreiskongress

  1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Es hat folgende übertragende Aufgaben.
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des politischen Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes
    2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
    3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress
    4. Wahl zweier Kassenprüfer
    5. Untergliederung des Kreisverbandes
    6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung
    7. Auflösung des Kreisverbandes
    8. Wahl eines Delegierten zum Kreishauptausschuss
  2. Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis zum Kongressbeginn alle fälligen Beiträge an den Kreisverband gezahlt haben.
  3. Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband umgehend, spätestens sechs Wochen, vor dem Landeskongress mitzuteilen. Der Delegierte zum FDP-Kreishauptausschuss wird vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Name des Gewählten wird dem FDP Kreisverband schnellst möglich mitgeteilt, spätestens auf dem nächsten Kreisparteitag, auf dem die Mitglieder des Kreishauptausschusses benannt werden.
  4. Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
  5. Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
  6. Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
  7. Zu Beginn des Kreiskongresses wird ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet, es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
  8. Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder Geschäftsordnung nichts anders bestimmt.
    1. Sollte die Absicht der Satzungsänderung auf einem Kreiskongress vorliegen, so muss den Mitgliedern die Information über den Termin des Kreiskongresses min. eine Woche vor der Einladung zukommen.
  9. Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

 

§6 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    1. Dem Kreisvorsitzenden
    2. Mindestens einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der gleichzeitig als Schatzmeister verantwortlich für alle Finanzen ist.
    3. Mindestens 2 Beisitzern
    4. Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu 3 stellvertretenden Kreisvorsitzenden (wovon eine Person alleinig für Finanzen zuständig ist) und bis zu 6 Beisitzer wählen.
  2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln, in geheimer Wahl, für die Dauer von einem Jahr mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch ein Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.
  3. Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt einer seiner Stellvertreter an seine Stelle. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  4. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
  5. Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

§7 Finanzen

  1. Der Kreisvorstand deckt seine Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
  2. Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab, über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.
  3. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung, sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem Einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, falls dies der Kassenprüfer für erforderlich hält.
  4. Der Kreisverband ist verpflichtet die Anteile an den Mitgliederbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweilige Ebene zu entrichten.
  5. Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Danach schließt sich der Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenprüfung durch die Kassenprüfer an.

§8 Satzungsänderungen

  1. Die Bestimmungen der Satzung zum Landesverband der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Die Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Satzung der Ortsverbände vor.
  2. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 alle Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§9 Auflösung

  1. Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag vier Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und 2/3 der Stimmberechtigten des Kreiskongresses der Auflösung zugestimmt haben.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen, zweckgebunden zur politischen Bildung Jugendlicher.

§10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung des Verbandes am nächsten kommt.

§10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach dem ordentlichen Kreiskongress vom 22.04.2022 in Kraft